Allgemeine Geschäftsbedingungen der OrSuisse AG (AGB)
OrSuisse AG
Sitz: Altdorf (UR)
HR-Nummer: CH-120.3.000.122-5
Postanschrift: Rathausplatz 7, CH – 6460 Altdorf
Tel.: +41 (0)41-511 53 88
Stand der AGB: 01.11.2024
1. Einleitung
OrSuisse AG (nachfolgend OrSuisse) ist eine nach Schweizerischem Gesellschaftsrecht errichtete Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in Altdorf/Schweiz, durch welche der interessierte Kunde gemäss Art. 472 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) seine Edelmetalle in speziell hierfür vorgesehenen Hochsicherheitslagerstätten in der Schweiz und weiteren Ländern aufbewahren lassen kann. Diese Hochsicherheitslagerstätten sind unabhängig vom allgemeinen Bankensystem. Insbesondere besteht auch die Möglichkeit, Silber, Platin und Palladium mehrwertsteuerfrei in Zollfreilagerstätten aufbewahren zu lassen. Der Kunde erhält gemäss OR Art. 482 i.V.m. Art. 1153 von OrSuisse auf die bei ihr eingelagerten Edelmetalle Lagerscheine lautend auf die Herausgabe der Güter.
2. Geltungsbereich
2.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Rechtgeschäfte zwischen OrSuisse und ihren Kunden Anwendung, soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
2.2 Mit Abschluss eines Vertrages, der Ein- und Auslagerung von Edelmetallen, dem Erwerb oder dem Halten eines Lagerscheines oder der Inanspruchnahme von anderen Dienstleistungen von OrSuisse akzeptiert der Kunde diese AGB und stimmt ihrer Gültigkeit zu.
2.3 Sodann können individuelle Abmachungen zwischen den Kunden und OrSuisse vereinbart werden, welche den AGBs vorangehen. Jedoch gelangen allfällige AGBs des Kunden nur zur Anwendung, wenn OrSuisse diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert hat.
2.4 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ihre Anwendung auch in allen künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und OrSuisse, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.
3. Identifizierung der Kunden
3.1 Als Kunde gilt jene natürliche oder juristische Person, welche Edelmetalle zur Einlagerung übergeben hat bzw. sich mit gültigem Lagerschein und lückenloser Indossamentskette legitimieren kann. OrSuisse kann im Einzelfall anordnen, welche zusätzlichen Dokumente zur Identifikation vorzulegen sind.
3.2 Gestützt auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) in Verbindung mit der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwV-FINMA), ist OrSuisse mit Publikationsdatum dieser AGB keine der FINMA unterstellte Lagergesellschaft. OrSuisse behält sich dennoch vor, ohne Angabe von Gründen, einen Kunden bei Vertragsabschluss näher zu identifizieren. Dies geschieht einerseits bei natürlichen Personen mittels Vorlage und anschließender Kopie eines gültigen Lichtbildausweises und andererseits bei juristischen Personen mittels gültigem Handelsregisterauszug oder vergleichbarem Zertifikat einer ausländischen Registerbehörde.
3.3 Kundendaten werden strikte vertraulich behandelt und nur zum Zwecke der Einlagerung der Edelmetalle bearbeitet. Insbesondere werden sie nicht an Dritte weitergegeben, ausgenommen an die ausgewählten Hochsicherheitslagerstätten, soweit diese für die Einlagerung auf die Daten angewiesen sind. Vorbehalten bleibt die Herausgabe an Behörden aufgrund einer entsprechenden rechtskräftigen Verfügung.
3.4 OrSuisse behält sich zudem vor, vom Kunden jederzeit gültige Ausweisdokumente zur Verifikation einzufordern.
3.5 OrSuisse untersagt ausdrücklich das treuhänderische Halten von Lagerscheinen für Rechnung Dritter.
3.6 OrSuisse behält sich vor, blanko indossierte Lagerscheine zurückzuweisen.
4. Eigentum
4.1 Das Eigentum an den bei OrSuisse eingelagerten Edelmetallen bleibt stets beim Kunden. Damit hat der Kunde einen dinglichen Herausgabeanspruch, der im Falle eines Konkurses von OrSuisse eine Aussonderung erlaubt und zudem unverjährbar ist.
5. Verbot der Kreditaufnahme und Verpfändung
5.1 OrSuisse ist es strikte untersagt, die hinterlegten Edelmetalle eines Kunden ohne schriftliche Anweisung des betreffenden Kunden eigenmächtig als Sicherheiten für Kreditgeschäfte an Dritte zu verpfänden oder sonstwie herauszugeben.
6. Ausstellung, Einzug und Umtausch von Lagerscheinen, Ein- und Auslagerungen
6.1 Der Kunde hat die Möglichkeit, seine Wertmetalle nach Gattung (Art, Gewicht, Menge, Stückelung) oder segregiert einzulagern. Bei der Einlagerung nach Gattung erhält er am Ende Wertmetalle gleicher Gattung zurück. Bei der segregierten Einlagerung werden ihm seine individualisierten Wertmetallbestände herausgegeben (entsprechend den auf dem Lagerschein vermerkten Barren- oder Seal-Nummern).
6.2 OrSuisse akzeptiert zur Hinterlegung nur die von ihr bestätigten Edelmetalle in den Stückelungen und Ausführungen mit den notwendigen Spezifikationen (LBMA zertifizierte Refiner etc.).
6.3 Nach erfolgter Hinterlegung der Edelmetalle und der Vorabbezahlung der Lagergebühren händigt OrSuisse dem Kunden entweder persönlich oder postalisch die entsprechenden Lagerscheine aus, welche über Bestand und Art der eingelagerten Edelmetalle und ggf. vorab bezahlte Lagergebühren verbindlich Auskunft geben.
6.4 OrSuisse verpflichtet sich im Falle eines postalischen Versandes der Lagerscheine, nach Ausstellung derselbigen, diese spätestens innert 14 Tagen in den Versand zu geben.
6.5 Bei einer Auslagerung hat der Kunde die entsprechenden Lagerscheine im Original OrSuisse auszuhändigen. Vorbehaltlich einem fehlenden ausreichenden Eigentumsnachweis (z.B. lückenhafte Indossamentskette) händigt OrSuisse dem Kunden anschliessend die entsprechenden Edelmetalle in exakt den Stückelungen und der Beschaffenheit aus, auf welche der Lagerschein lautet. Der Kunde hat gegenüber OrSuisse vor der Herausgabe der Edelmetalle eventuell aufgelaufene Lagergebühren und Verspätungszuschläge pro rata temporis zu begleichen.
6.6 OrSuisse garantiert dem Kunden den jederzeitigen Umtausch eines Lagerscheines in einen von OrSuisse neu Auszustellenden, lautend auf Herausgabe derselben Güter. Dazu bedarf es der gleichen Legitimation wie bei der Herausgabe.
6.7 OrSuisse prüft alle bei ihr eingehenden Lagerscheine auf Echtheit. Falls diese Prüfung negativ ausfällt, kann OrSuisse den entsprechenden Lagerschein ohne Angabe von Gründen zur weiteren Prüfung einziehen.
6.8 Ein Lagerschein wird von OrSuisse nur akzeptiert, wenn dieser echt, vollständig vorhanden, alles darauf eindeutig erkennbar und lesbar ist, sowie die Sicherheitsmerkmale des betreffenden Lagerscheines eindeutig, klar und intakt sind.
6.9 Der Kunde verpflichtet sich, Lagerscheine an OrSuisse immer ausreichend versichert zu versenden. Dabei muss der Erhalt von OrSuisse quittiert werden können. Die Beweislast des Zugangs der Lagerscheine und das Versandrisiko liegen beim Kunden.
6.10 Der Kunde ist im Rahmen eines Einlagerungs-, Auslagerungs- oder Umtauschprozesses nach Aufforderung durch OrSuisse (auf elektronischem, schriftlichem oder telefonischem Wege) umgehend zur Übersendung oder Übergabe der entsprechenden Dokumente, Lagerscheine oder Edelmetalle verpflichtet. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht innert 7 Kalendertagen nach, so ist er ohne weitere Mahnung in Verzug und OrSuisse kann vom eingeleiteten Prozess (Einlagerung, Auslagerung, Umtausch des Lagerscheines) ohne Angabe von weiteren Gründen zurücktreten.
6.11 Für die Übergabe von Edelmetallen, Lagerscheinen und allen weiteren von OrSuisse erstellten Dokumenten gilt Folgendes: Beanstandungen sind bei persönlicher Übergabe nur sofort möglich. Bei einer Übersendung von Edelmetallen, Lagerscheinen, oder Dokumenten sind Beanstandungen schriftlich innert 14 Tagen ab Erhalt möglich. Ansonsten erachtet OrSuisse die Übergabe und alle damit verbundenen Dokumente und Lagerscheine als korrekt und mithin verbindlich.
6.12 Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der von OrSuisse an den Kunden übergebenen Dokumente, Lagerscheine und Edelmetalle liegt beim Kunden.
6.13 Bei sämtlichen von OrSuisse ausgestellten Lagerscheinen handelt es sich um Warenpapiere mit dem Charakter eines Wertpapiers (vgl. Art. 482 i.V.m. Art. 1153 OR).
6.14 Beim Vermerk von mehreren Personen als Eigentümer (z.B. Ehepaar) auf dem Lagerschein (Indossament, Ersteigentümer etc.) hat jede der vermerkten Personen Einzelzeichnungsberechtigung gegenüber OrSuisse.
7. Lagerorte
7.1 OrSuisse verpflichtet sich, die Edelmetalle der Kunden ausschliesslich in Hochsicherheitslagern in der Schweiz und weiteren Ländern, wie auf der Webseite jeweils genannt, zu verwahren. Dabei steht es OrSuisse frei, geeignete Hochsicherheitslager ihrer Wahl zur Verwahrung der ihr vom Kunden anvertrauten Edelmetalle zu verwenden. OrSuisse stellt sicher, dass die Hochsicherheitslager über eine angemessene Versicherungsdeckung verfügen.
8. Vertragsabschluss
8.1 Alle Angebote der OrSuisse im Internet oder in sonstigen Medien sind freibleibend und unverbindlich.
8.2 Der Kunde hat OrSuisse den verbindlichen Antrag zur Lagerung in der Regel auf schriftlichem oder elektronischem Wege zu erteilen. Bei einer mündlichen oder telefonischen Erteilung liegen die Kosten und ebenfalls die Gefahren, sowie die Beweislast einer unvollständigen oder fehlerhaften Übermittlung beim Kunden.
8.3 Ein rechtsgültiger Lagervertrag mit OrSuisse kommt zustande, wenn dem Kunden nach vollständiger Bezahlung allfälliger Gebühren die Lagerscheine für die eingelagerten Güter ausgestellt werden.
8.4 Es steht OrSuisse jederzeit frei, den Antrag eines Kunden für eine Lagerung ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
9. Echtheitsprüfung, Annahme von Barren entsprechend den Standards der LBMA, Publizierung der Lagerscheinnummern
9.1 OrSuisse prüft die vom Kunden einzulagernden Edelmetalle wie auch die gegenüber ihr präsentierten Lagerscheine auf ihre Echtheit.
9.2 Ferner wird OrSuisse, bei einer Einlagerung die zu hinterlegenden Edelmetalle auf Ihren äusseren Zustand überprüfen. OrSuisse behält sich das Recht vor, die Annahme von Edelmetallen zur Hinterlegung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
9.3 OrSuisse ermöglicht dem Kunden, auf ihrer Internetseite Lagerscheinnummern zu suchen und mit einem Verifikationscode sich weitere Details zum Lagerschein anzeigen zu lassen. Dies stellt keine rechtsverbindliche Auskunft dar und ersetzt keine Echtheitsprüfung des Lagerscheines, die nur von OrSuisse persönlich vorgenommen werden kann.
9.4 OrSuisse gibt telefonisch grundsätzlich keine Auskünfte über die Echtheit oder Beschaffenheit eines Lagerscheines. Sie kann dem Kunden jedoch telefonisch eine nicht rechtsverbindliche Auskunft über die Existenz der Lagerscheinseriennummer geben.
10. Überprüfungen der Bestände und der Art der hinterlegten Edelmetalle
10.1 Ein anerkanntes Buchprüfungsunternehmen überprüft zweimal pro Kalenderjahr die Bestände und Art der eingelagerten Edelmetalle in den Hochsicherheitslagerstätten auf ihre Korrektheit in Bezug auf die ausgestellten Lagerscheine und erstellt hierüber einen offiziellen Abschlussbericht. Der jeweils aktuelle Abschlussbericht kann vom Kunden nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
10.2 Das Buchprüfungsunternehmen registriert die Anzahl, die Art und Form der hinterlegten Edelmetalle.
10.3 Sämtliche Ein- und Auslieferungen von Edelmetallen werden im Vieraugenprinzip vorgenommen.
11. Vertragsbeginn, Vertragsdauer und Kündigung
11.1 Der Hinterlegungsvertrag zwischen dem Kunden und OrSuisse beginnt mit der Ausstellung der Lagerscheine nach der Einlagerung der Edelmetalle und endet mit der Übergabe der Edelmetalle im Falle einer Auslagerung.
11.2 Der Hinterlegungsvertrag wird grundsätzlich auf die feste Dauer der Vorabbezahlung der Lagergebühren (Gültigkeitsdauer des Lagerscheines) geschlossen.
11.3 Bei einer Überschreitung der vereinbarten Dauer der Hinterlegung verlängert sich der Hinterlegungsvertrag automatisch. Diesfalls ist der Kunde verpflichtet, seinen Lagerschein unverzüglich zu verlängern (Lagerscheinumtausch) oder die hinterlegte Ware ausliefern zu lassen, wobei dem Kunden die zusätzliche Lagerdauer pro rata in Rechnung gestellt wird (vgl. Ziffer 13.3)
11.4 Der Kunde kann eine Auslagerung seiner Edelmetalle jederzeit beantragen. Dazu wird OrSuisse mit dem Kunden einen Auslagerungstermin (während den üblichen Geschäftszeiten von OrSuisse) in der Regel innert 5 Werktagen, spätestens jedoch innert 30 Tagen nach dem Eingang des Auslagerungswunsches des Kunden und der Bestätigung zu einer Terminvereinbarung durch OrSuisse vereinbaren.
11.5 OrSuisse kann den Hinterlegungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen jederzeit kündigen.
12. Handlungsunfähigkeit, Tod des Kunden, Vollmachten
12.1 Liegen OrSuisse etwelche Belege für eine Handlungsunfähigkeit des Kunden vor, kann sie ein entsprechendes Handlungsfähigkeitszeugnis mit einer Bestätigung eines Notars oder eines Arztes verlangen.
12.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Nachrichtenlosigkeit zu vermeiden. Er verpflichtet sich, OrSuisse jede Adressänderung unverzüglich mitzuteilen.
12.3 Sobald OrSuisse vom Tod eines Kunden erfährt, wird OrSuisse die vom Kunden eingelagerten Edelmetalle nur gegen Vorlage einer rechtsgenüglichen Erbenbescheinigung der für die Nachlassabwicklung zuständigen Behörden und nur an die Gesamtheit all seiner Erben oder den von den Erben gemeinsam bezeichneten Dritten ausliefern bzw. gemäss gemeinsamer Instruktion der Erben darüber verfügen. Zur Vornahme eigener Abklärungen ist OrSuisse nicht verpflichtet. Vorbehalten bleibt die nachgewiesene Legitimation des Willensvollstreckers bzw. Erbschaftsverwalters. Vorgelegt werden muss zudem immer der entsprechende Lagerschein im Original.
12.4 Vollmachten des Kunden müssen schriftlich und notariell von einer zuständigen Person beglaubigt sein und sich ausdrücklich auf die Lagerscheine des Kunden beziehen. Zudem müssen sie zwingend über den Tod bzw. Verlust der Handlungsfähigkeit des Kunden hinaus erteilt werden.
12.5 Ein Widerruf einer erteilten Vollmacht kann nur per eingeschriebenem Brief an OrSuisse für die Zukunft durchgeführt werden. Der Widerruf wird erst mit Zugang des Briefes bei OrSuisse wirksam.
12.6 Sämtliche Dokumente in Fremdsprachen müssen OrSuisse auf Verlangen mit notariell beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
12.7 Allfällige Unkosten, welche OrSuisse im Zusammenhang mit rechtlichen Abklärungen aufgrund der obengenannten Gegebenheiten entstehen sollten, kann OrSuisse dem Kunden oder seinem Nachlass in Rechnung stellen.
13. Gebühren und Kosten
13.1 Für das Lagern der Edelmetalle in den Hochsicherheitslagerstätten, das Verwalten und Administrieren der Lagerbestände (Lagerhaltungskosten) wird dem Kunden eine Gebühr in Rechnung gestellt (vgl. Art. 485 OR). Die Lagergebühr wird prozentual ausgewiesen und bemisst sich in Gramm des jeweiligen Edelmetalls, zahlbar in Schweizerfranken umgerechnet zum aktuellen Börsenkurs des jeweiligen Edelmetalls zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
13.2 Lagergebühren werden bei Einlagerung im Voraus für eine gewisse Lagerdauer bezahlt.
13.3 Wird die Dauer der Vorabbezahlung überschritten, so werden die damit auflaufenden Lagergebühren und eventuelle Verspätungszuschläge bei Auslagerung oder Lagerscheinumtausch pro rata temporis nachträglich abgerechnet.
13.4 Bei einer Auslagerung der hinterlegten Güter vor dem Ablauf der vorab bezahlten Lagerdauer wird dem Kunden eine pro rata Gutschrift über die nicht angefangenen vollen Jahre ausbezahlt. Die Erstattung erfolgt in der Regel innert 10 Tagen nach Abschluss des Auslagerungsprozesses zum aktuell gültigen Börsenkurs des jeweiligen Edelmetalls zum Zeitpunkt der Gutschriftserstellung.
13.5 Bei einem Lagerscheinumtausch wird dem Kunden von OrSuisse die noch laufende vorab bezahlte Lagerdauer pro rata temporis gutgeschrieben und die neue Lagergebühr für die gewählte Vorabbezahlungsdauer entsprechend berechnet.
13.6 OrSuisse behält sich vor, dem Kunden für das Handling (Ein- und Auslagerung, wie Umtausch der Lagerscheine, eventuelle Versandkosten von Dokumenten, Echtheitsprüfung sowie Umschmelzung etc.) weitere Gebühren zu berechnen. Es gilt die dann zum Zeitpunkt des Ereignisses gültige Gebührenliste von OrSuisse.
13.7 Sollten OrSuisse bei einer Annahme von Lagerscheinen oder Edelmetallen vom Kunden aufgrund deren Mängeln (Beschädigungen etc.) oder Abweichungen von der OrSuisse Produktpalette (Einlieferung von Barren, deren Refiner nicht LBMA zertifiziert sind, etc.) Kosten entstehen, so behält sich OrSuisse vor, diese Kosten dem Kunden zu berechnen.
13.8 Der Lagerscheinrechner und das Musterdepot auf der Webseite von OrSuisse stellen lediglich eine Indikation über Gebühren und aktuelle Werte dar. Die vom Lagerscheinrechner, vom Musterdepot oder von OrSuisse gegebenen Auskünfte über Gebühren sind nicht rechtsverbindlich. Eine Rechtsverbindlichkeit in Bezug auf Gebühren ergibt sich nur aus den von OrSuisse an den Kunden gestellten Rechnungen.
14. Zahlungsbedingungen, Verzug und Gegenansprüche
14.1 Rechnungsbeträge sind grundsätzlich mit Zugang der Rechnung beim Kunden umgehend oder bei persönlicher Abholung der Edelmetalle oder Lagerscheine am Tag der Auslieferung ohne Abzug fällig und zahlbar. Kommt der Kunde dieser Zahlung nicht nach, so ist er ohne weitere Mahnung in Verzug. OrSuisse ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. OrSuisse behält sich vor, dem Kunden daraus entstandene Schäden (Variation der Lagergebühren mit Börsenpreisen, Unkosten etc.) in Rechnung zu stellen.
14.2 Ein Lieferverzug durch OrSuisse tritt erst ein, wenn der mit dem Kunden vereinbarte Liefertermin und – nach schriftlicher Mahnung durch den Kunden – weitere 6 Wochen ohne Lieferung verstrichen sind.
14.3 Der Lieferverzug durch OrSuisse wirkt sich nicht auf die dem Kunden gestellten Rechnungsbeträge aus, für die bei den Lagergebühren die Börsenpreise der Edelmetalle zur Berechnung herangezogen werden.
15. Andere Unkosten
Transportkosten oder staatliche Abgaben wie Steuern und Zölle werden den Kunden separat ausgewiesen und in Rechnung gestellt (vgl. Art. 485 OR).
Ausserordentliche Aufwendungen von OrSuisse im Zusammenhang mit Todesfällen, Handlungsunfähigkeit, Kundenidentifikation oder Nachrichtenlosigkeit, insbesondere zur Abklärung der Legitimation, werden dem Kunden bzw. den Erben belastet (externe Kosten gemäss Rechnung, interne Kosten mit angemessenem Stundensatz).
Mahngebühren sowie weitere Kosten, welche OrSuisse im Zusammenhang mit unbezahlten Rechnungen entstehen, werden dem Kunden nach Aufwand belastet.
16. Abgaben und Steuern
OrSuisse haftet nicht für im Zusammenhang mit dem Transport oder der Lagerung anfallende Abgaben, Zölle, Steuern oder Bußen.
17. Versicherung
17.1 Es besteht eine Versicherungspolice über die Volldeckung für alle hinterlegten Edelmetalle in den betreffenden Hochsicherheitslagerstätten (ab dem Zeitpunkt der Einlagerung). Eine Deckungsbestätigung über den aktuell versicherten Wert (Evidence of Insurance) kann dem Kunden für die von ihm gewählte Lagerstätte auf Wunsch offengelegt werden.
17.2 OrSuisse überprüft und verpflichtet die von ihr ausgewählten Lagerstätten, die Versicherungsdeckung an die jeweils aktuellen Verhältnisse anzupassen.
17.3 Der Kunde hat in jedem Schadensfall nur soweit Anspruch auf Schadenersatz von OrSuisse, wie die Hochsicherheitslagerstätte bzw. deren Versicherung gegenüber OrSuisse einen solchen leistet, unter Abzug allfälliger Forderungen von OrSuisse.
18. Verlust von Lagerscheinen
18.1 Der Kunde hat zu seiner Sicherheit gegenüber OrSuisse den Verlust oder das Abhandenkommen eines Lagerscheines umgehend schriftlich anzuzeigen.
18.2 Die Neuausstellung eines abhanden gekommenen Lagerscheines erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Mortifikationsverfahrens / der Kraftloserklärung gemäss den dafür im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) vorgesehenen allgemeinen und spezifischen gesetzlichen Bestimmungen des jeweils vermissten Lagerscheines.
Gleichermassen kommt die Herausgabe der hinterlegten Edelmetalle an den Berechtigten erst nach rechtskräftigem Abschluss der Kraftloserklärung in Frage.
18.3 Die Einleitung, der Abschluss und die Kosten des Verfahrens obliegen dem Kunden, dessen Lagerschein abhandengekommen ist.
19. Pfandrecht und Retention
19.1 Sollte der Kunde trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Leistungen in Verzug sein, räumt der Kunde hiermit OrSuisse ein vertragliches Pfandrecht an seinen eingelagerten Edelmetallen ein. Damit ist OrSuisse ermächtigt, diese in Besitz zu nehmen und zu den handelsüblichen Kursen bis zur Höhe der fälligen Forderungen und bis dahin anfallenden Unkosten über Dritte veräussern zu lassen. Ein allfälliger Restsaldo zu Gunsten des Kunden aus dieser Verwertung wird auf das vom Kunden angegebene Konto überwiesen.
19.2 Unbeschadet dieses Pfandrechts steht OrSuisse für ihre fälligen Forderungen gegenüber dem Kunden das gesetzliche Retentionsrecht zur Verfügung (Art. 485 Abs. 3 OR; Art. 895 ff Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)).
20. Ausschluss von Kunden und internationale Sanktionen
20.1 Der Kunde und – für juristische Personen – seine zeichnungsberechtigten Personen erklären gegenüber OrSuisse, dass sie keine Staatsbürgerschaft oder Green Card der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen, keinen Wohnsitz dort unterhalten, aus keinem anderen Grund in den USA steuerpflichtig sind (z.B. gemeinsame Veranlagung bei Ehegatten) und auch nicht die Voraussetzungen des „substantial presence test» (siehe IRS) erfüllen, sowie dass es sich bei ihm um keine Personen- oder Kapitalgesellschaft oder sonstige Vereinigung handelt, die gemäss den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. eines Bundesstaates, Territoriums oder einer Besitzung der Vereinigten Staaten gegründet wurde, dort ihren Sitz hat oder dort steuerpflichtig ist.
20.2 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber OrSuisse, den Lagerschein nicht treuhänderisch für Rechnung eines Dritten zu halten, insbesondere nicht für Personen gemäss Ziffer 20.1 und 20.3 und 20.4.
20.3 In Erweiterung des Punktes 20.1 betrifft dies ebenfalls Puerto Rico (PR), Amerikanische Jungferninseln (VI), Guam (GU), Nördliche Marianen (MP), Amerikanisch-Samoa (AS), United States Minor Outlying Islands (UM), Marshallinseln (MH), Föderierte Staaten von Mikronesien (FM), Palau (PW), Afghanistan (AF) und Irak (IQ).
20.4 Ferner sind der Erwerb und das Halten von OrSuisse Lagerscheinen durch vom SECO (Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft) sanktionierte Personen, Unternehmen und Organisationen untersagt.
20.5 Dieser Ausschluss erstreckt sich ebenfalls auf Sitzgesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte mindestens eines der oben genannten Ausschlusskriterien erfüllen.
20.6 Bei nachträglichem Bekanntwerden einer in oberwähnten Sinn von OrSuisse unerwünschten Situation behält sich OrSuisse das Recht ausdrücklich vor, einerseits den Hinterlegungsvertrag innert einer Frist von 30 Tagen zu kündigen und andererseits den zuwiderhandelnden Kunden diesbezüglich für allfällig entstandene und entstehende Kosten vollumfänglich haftbar zu halten. OrSuisse kann die Herausgabe von eingelagerten Wertmetallen an solche Personen (Ziffer 20.1 – 20.5 hiervor) verweigern und diesbezüglich mit den zuständigen Behörden Rücksprache nehmen.
20.7 OrSuisse ist nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet und haftet gegenüber dem Kunden in keiner Weise für allfällige Schäden, falls die Vertragserfüllung aufgrund von Zwangsmassnahmen, die von der Schweiz gemäss Embargogesetz oder einer anderen Gesetzgebung zur Durchsetzung von internationalen Sanktionen erlassen wurden, nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann.
20.8 Die Haftung von OrSuisse ist auch vollumfänglich ausgeschlossen in Fällen, in denen der beigezogene Versicherer von Wertsachen seine Leistung aufgrund von Ausschlussklauseln im Zusammenhang mit internationalen Sanktionen verweigern kann.
21. Transporte
Allfällige Transporte der hinterlegten Edelmetalle von und zu den Lagerstätten, erfolgen immer namens und im Auftrag, sowie auf Kosten und Gefahr des Kunden. Diese Transporte sind von OrSuisse nicht versichert und erfolgen in der Regel unter dem Versicherungsschutz des jeweiligen Transportunternehmens. OrSuisse übernimmt keinerlei Haftung für Transportschäden oder daraus entstehende Verluste. Für den Versicherungsschutz der Edelmetalle während des Transports von und zu den Hochsicherheitslagerstätten ist der Kunde selber verantwortlich. Der mit der Hinterlegung verbundene Versicherungsschutz beginnt mit der Einlagerung der Edelmetalle in der Hochsicherheitslagerstätte und endet, sobald sie diese verlassen haben.
22. Haftung
22.1 OrSuisse haftet gegenüber den Kunden nur für Schäden, welche von OrSuisse und ihren Hilfspersonen in rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit in ihren gesetzlichen Verwahrungspflichten oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit anderen Dienstleistungen schuldhaft verursacht worden sind. Den Nachweis für ein Verschulden von OrSuisse oder ihren Hilfspersonen trägt der betreffende Kunde.
22.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen. Keine Haftung besteht ausserdem für indirekte Schäden und Folgeschäden.
22.3 Dem Kunden obliegt im Schadenfall der Schadensnachweis. Zudem ist der Kunde zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist.
22.4 OrSuisse übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, welche dem Kunden aus höherer Gewalt entstehen.
22.5 Der Kunde haftet für alle Schäden, die OrSuisse durch seine Lagergüter entstehen.
22.6 OrSuisse prüft die bei ihr eingelagerten Edelmetalle bei der Anlieferung auf Echtheit. OrSuisse garantiert dem Kunden daher bei einer Auslieferung die Echtheit der ausgelieferten Edelmetalle.
22.7 OrSuisse haftet insbesondere nicht für Schäden
– infolge Temperaturveränderungen, Luftfeuchtigkeit, Lufttrockenheit, Sickerwasser und dergleichen;
– infolge radioaktiver Verstrahlung, ionisierender Strahlung, chemischer, biologischer, biochemischer und elektromagnetischer Versuchung;
– infolge höherer Gewalt wie Terrorismus, Krieg, Cyber-Angriffe, Verseuchung durch übertragbare Krankheiten, Betriebsunterbruch wegen Pandemie, Umweltverschmutzung oder andere Kontamination, Beschlagnahme, Beschädigung oder Vernichtung durch behördliche Anordnung etc.
– infolge einer Störung des Betriebs oder aufgrund rechtskräftiger behördlicher Massnahmen (z.B. Zugang zur Hochsicherheitslagerstätte ist vorübergehend unmöglich);
– die nicht auf eine erklärbare Ursache zurückgeführt werden können (sog. «mysterious disappearance»).
22.8 Der Kunde hat seine Wertsachen auf Schäden zu prüfen und allfällige Schäden OrSuisse zu melden, bevor er den Hochsicherheitsraum verlässt. Ohne rechtzeitige Schadensmeldung verwirken allfällige Ansprüche.
23. Hinweis zum Datenschutz
23.1 Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes werden eingehalten. Der Kunde bestätigt den Erhalt der Datenschutzbestimmungen von OrSuisse (abrufbar auf www.orsuisse.ch) und ist mit der Datenbearbeitung im erwähnten Umfang ausdrücklich einverstanden.
23.2 Der Kunde gestattet OrSuisse hiermit die Verarbeitung und Nutzung der persönlichen Daten für den firmeneigenen Gebrauch.
23.3 Der Kunde gestattet OrSuisse hiermit ebenfalls die Weiterleitung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten im Rahmen der Weiterleitung einer durch ihn gegenüber OrSuisse getätigten Edelmetallbestellabsichtserklärung an einen von ihm in diesem Rahmen gewählten Edelmetallhändler.
23.4 Eine Löschung der vom Kunden bei OrSuisse hinterlegten Daten ist nur im Rahmen der Datenschutzerklärung von OrSuisse möglich.
23.5 Sofern der Kunde eine E-Mail an OrSuisse schickt bzw. seine E-Mail-Adresse OrSuisse bekannt gibt, gilt dies als Zustimmung, dass OrSuisse mit dem Kunden per E-Mail in unverschlüsselter Form über die bekannt gegebene Adresse kommunizieren darf. Dies gilt auch für sensitive Informationen wie Rechnungen, Ein-/Auslagerungsbestätigungen, etc. OrSuisse haftet nicht für den Fall, dass E-Mails korrumpiert oder abgefangen werden oder Unberechtigte sich Zutritt zum E-Mail-Account des Kunden verschaffen.
24. Änderungsvorbehalt
24.1 Es gelten die jeweils auf der Webseite von OrSuisse publizierten AGB.
24.2 Änderungen und Ergänzungen durch den Kunden müssen von OrSuisse schriftlich akzeptiert werden.
24.3 Änderungen und Ergänzungen durch OrSuisse erlangen ohne schriftlichen Einwand des Kunden innert 14 Tagen seit Publikation auf der Webseite der OrSuisse ihre Rechtswirksamkeit.
24.4 Im Falle eines hoheitlichen Eingriffes durch einen Staat oder einer ihm angeschlossenen bzw. nahe stehenden Behörde kann OrSuisse bei einer drohenden Gefahr für die reibungslose weitere Ausführung – auch temporärer Natur – ihres Geschäftes (u.a. Ein- und Auslagerungen) ihre Rechte und Pflichten aus dem Hinterlegungsvertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme). Der Übertrag wird jeweils auf der Webseite der OrSuisse, unter Angabe aller betroffenen Lagerscheinseriennummern, publiziert und erlangt mit Publikation Wirksamkeit. Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme während 21 Tagen das Recht zu, den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme zu kündigen oder dieser zu widersprechen.
25. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
25.1 Der Hinterlegungsvertrag sowie alle übrigen Dienstleistungen von OrSuisse an den Kunden unterstehen ausnahmslos Schweizerischem Recht.
25.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus der Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und OrSuisse gilt als Gerichtsstand Zürich (ZH), Schweiz. Nach Wahl von OrSuisse kann der Kunde auch an seinem Domizil bzw. Sitz eingeklagt werden.
25.3 Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder geltendem Recht widersprechen, werden die übrigen Klauseln hiervon nicht berührt.