Antworten auf häufig gestellte Fragen
Im Bereich Frequently Asked Questions (FAQ) beantworten wir häufig gestellte Fragen rund um die Themen: Lagerung, Lagerscheine, Versicherung, Datensicherheit und Gebühren. Ausserdem erklären wir wichtige Fachbegriffe zum besseren Verständnis.
Ihre Frage ist unten nicht aufgeführt? Gerne helfen wir Ihnen telefonisch oder über unser Kontaktformular weiter.
Lagerung allgemein
Lagerformen, lagerfähige Produkte, Lagerorte, Versicherung, etc.
Sie können grundsätzlich alle Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin oder Palladium lagern. Pro Lagerschein können bis zu 10 Produkte gleichen Metalls und Stückelung eingelagert werden. Eine Ausnahme bilden Münzen in Masterboxen. Sie erhalten dann einen Lagerschein über die Gesamtmenge, zum Beispiel 500 x 1 oz Wiener Philharmoniker.
Bei dieser Sonderverwahrung lagert OrSuisse Ihre Edelmetalle gesondert. Auf Ihrem Lagerschein sind Barrennummern oder Siegel-Nummern (Münzen) vermerkt. Bei einer Auslagerung erhalten Sie exakt das Produkt, das Sie eingelagert hatten. OrSuisse lagert immer in Einzelverwahrung. Ihre Barren- oder Siegelnummern werden immer auf Ihrem Lagerschein aufgeführt.
Ja, Sie sind während der gesamten Lagerdauer direkter Eigentümer Ihrer eingelagerten Edelmetalle. Weder OrSuisse noch der Lagerbetreiber haben Anspruch auf die gelagerte Ware. Sie ist nicht Teil der Bilanz.
OrSuisse lagert Ihre Edelmetalle in Hochsicherheitsanlagen, die sich an geschützten Standorten in der Schweiz und in Singapur befinden. Eine Übersicht unserer Lagerstätten und Gebühren finden Sie hier.
Ja, alle bei OrSuisse eingelagerten Edelmetalle sind vollumfänglich versichert durch eine sogenannte »Full Risk Insurance« (Vollrisikoversicherung). Die Kosten der Versicherung sind bereits in der Lagergebühr enthalten.
Das renommierte Schweizer Buchprüfungsunternehmen BDO AG prüft zweimal jährlich die gesamten Tresorbestände. Die Audits geben detaillierte Auskunft über Anzahl und Stückelungen der gelagerten Edelmetalle sowie die Übereinstimmung mit den ausgestellten Lagerscheinen.
Ein-/Auslagerung
Echtheit der Edelmetalle, reibungslose Auslieferung, Gutschriften, etc.
Bei Einlagerung unterzieht OrSuisse die Edelmetalle einer Echtheitsprüfung mithilfe modernster Ultraschalltechnologie. Nur so können wir garantieren, dass bei jeder Auslagerung nur echte Edelmetalle an die Kunden ausgegeben werden.
OrSuisse führt keine Wertschätzungen durch. Für eine Schätzung des Wertes kontaktieren Sie biete direkt einen Edelmetallhändler Ihrer Wahl.
Bitte beachten Sie, dass ausschliesslich standartisierte Edelmetalle (LBMA zertifiert) eingelagert werden können und z.B. kein Schmuck.
Sie können Ihre Edelmetalle direkt am Lagerort ausliefern lassen. Die genauen Adressen erhalten Sie von OrSuisse.
Der dingliche Herausgabeanspruch besagt, dass Sie einen jederzeitigen Anspruch auf die Herausgabe Ihrer Edelmetalle haben. Bedingungen dafür sind die Lückenlosigkeit der Indossamentskette und die Unversehrtheit des Lagerscheines.
Der Einlagerungsauftrag, die Ausweiskopie des Kunden und die einzulagernden Werte.
Vorgängig muss ein Anliefertermin mit OrSuisse vereinbart werden.
Sie können jederzeit eine Auslagerung vornehmen. Kontaktieren Sie uns hierzu ganz einfach. Für eine Auslagerung benötigen wir:
- Das Auslagerungsformular,
- Den Lagerschein mit einer lückenlosen Indossamentskette,
- Das letzte Indossament muss auf Ihren Namen ausgestellt sein,
- Einen gültigen Ausweis.
OrSuisse erstattet bei einer Auslagerung die Lagergebühr für alle nicht angefangenen Jahre. Nach Abschluss der Auslagerung erhalten Sie innerhalb von 10 Tagen eine Auszahlung auf Ihr Konto. Zur Berechnung Ihres Guthabens aus Lagergebühren (in Gold-/Silbergramm) wird der Börsenkurs zum Zeitpunkt der Erstattung verwendet (Valuta).
Ja, denn OrSuisse prüft bei jeder Einlieferung die Edelmetalle mithilfe von Ultraschall auf ihre Echtheit. Daher garantieren wir, nur echte Edelmetalle auszuliefern. Sie erhalten ausschliesslich Barren von LBMA-zertifizierten Herstellern.
Umlagerung / Umtausch / Verlängerung
Lagerscheinumtausch, Gebühren, Umlagerungskosten, etc.
Ja, Sie können Ihre Edelmetalle jederzeit beliebig zwischen allen Lagerstätten umlagern. Dazu ist ein Lagerscheinumtausch nötig, da der Lagerort auf dem Papier vermerkt werden muss. Um eine Umlagerung zu beantragen, können Sie uns einfach kontaktieren.
Eine Verlängerung ist gebührenfrei. Sie bezahlen nur die Lagergebühren.
Nein. Eine Verlängerung erfolgt ohne Rücksendung Ihrer Lagerscheine an OrSuisse. Nach Bezahlung der Lagergebühren ist die Verlängerung auf unserer Website als Nachweis ersichtlich.
Da eine Umlagerung immer mit einen individuellen Aufwand verbunden ist, gibt es hierfür keine Gebührenlisten. Wenn Sie eine Umlagerung Ihrer Edelmetalle wünschen, wird OrSuisse einen Werttransporteur anfragen. Erst wenn sein Angebot vorliegt, können wir die Kosten beziffern. Wir veranlassen die Umlagerung erst nach Ihrer Freigabe.
Ihre Daten bei OrSuisse
Datenerfassung, Datensicherheit, Diskretion, Konkursfall, etc.
Keiner, denn das Schweizer Gesetz sieht nicht vor, Lagergesellschaften der Finanzmarktaufsicht zu unterstellen.
Als Lagergesellschaft ist OrSuisse verpflichtet, Kundendaten im Rahmen des Ein-/Auslagerungsprozesses oder Lagerscheinumtausches festzuhalten. Um Ihre persönlichen Daten zu schützen, unternimmt OrSuisse höchste Anstrengungen, die weit über reguläre Sicherungsmassnahmen hinausgehen. Sie werden komplett verschlüsselt und ausschliesslich in Hochsicherheits-Serverzentren der Schweiz gespeichert.
OrSuisse ist verpflichtet, bei der Ein-/Auslagerung sowie bei Umtausch eines Lagerscheins, den Namen und die Adresse des jeweiligen Hinterlegers festzuhalten und durch eine Ausweiskopie zu legitimieren.
OrSuisse meldet grundsätzlich keine Daten an staatliche Stellen oder andere Institutionen. Ausgenommem hiervon ist die zollfreie Lagerung. Dabei sind wir verpflichtet, die Eigentümerdaten an den Zoll zu melden. Eine Uebermittlung dieser Daten ins Ausland findet nicht statt. Der Übertrag eines Lagerscheins wird nur dann bei uns festgehalten, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen und entsprechend anzeigen. Auch diese Daten werden sicher und ausschliesslich bei OrSuisse verwahrt. Dadurch geniessen Sie maximale Diskretion und Datenschutz.
OrSuisse arbeitet im Notfall unabhängig von technischen Übermittlungswegen (IT, Telefon, Fax etc.) und bleibt dadurch nahezu permanent operativ.
Alle Edelmetalle bleiben immer im Eigentum des Kunden und sind nicht in der Bilanz von OrSuisse enthalten. Im unwahrscheinlichen Fall eines Konkurses sind Ihre Werte davon nicht betroffen und fallen ebenso wenig in die Konkursmasse der Gesellschaft. Auch dem Konkursverwalter gegenüber behalten Sie zu jeder Zeit Ihren dinglichen Herausgabeanspruch.
Nein, es besteht kein Gegenparteienrisiko. Denn die eingelagerten Edelmetalle sind zu keinem Zeitpunkt Teil der Bilanz von OrSuisse oder dem jeweiligen Lagerbetreiber.
Lagerscheine / Ordre-Lagerscheine
Bedeutung, Übertragbarkeit, Gültigkeit, Fälschungssicherheit, etc.
Bei OrSuisse erhalten Sie Lagerscheine für Ihre hinterlegten Edelmetalle. Nach Schweizer Obligationenrecht qualifizieren diese als Wertpapiere, welche die Herausgabe des gelagerten Gutes garantieren und frei gehandelt werden können. Darüber hinaus gelten Ordre-Lagerscheine in der Schweiz nicht als Effekten. Somit entfallen in der Schweiz allfällige Stempelsteuern. (Beachten Sie, dass dies keine rechtsverbindliche Auskunft für andere Länder darstellt.)
Jeder Lagerschein stellt gleichzeitig einen Lagervertrag dar.
Pro Ordre-Lagerschein können bis zu 10 Produkte gleichen Metalls und Stückelung eingelagert werden.
OrSuisse Lagerscheine sind frei handelbar. Sie können überall und zu jeder Zeit an natürliche oder juristische Personen verkauft werden, zum Beispiel an Edelmetallhändler oder Banken. Per Indossament lassen sich Ordre-Lagerscheine auf einen neuen Eigentümer übertragen. Auf jedem Lagerschein befinden sich sechs Indossamentsfelder. Wir empfehlen, den Lagerscheinübertrag an OrSuisse zu melden, es besteht jedoch keine Pflicht.
Kunden können jederzeit einen Lagerschein-Umtausch beantragen. Der Austausch ist persönlich oder postalisch möglich.
OrSuisse Lagerscheine sind Ordrepapiere, solange diese nicht blanko indossiert wurden. Bitte beachten Sie beim Grenzübertritt immer alle gültigen Gesetze und Vorschriften. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei den für Ihr Land zuständigen Zollstellen. Wir empfehlen Ihnen, entsprechende Erkundigungen vorab einzuholen.
Ihr Lagerschein ist weiterhin gültig. Sie müssen die Lagerung Ihrer Edelmetalle jedoch verlängern. Bei einer Verlängerung wird Ihnen die anteilige Lagergebühr nachträglich berechnet. Bei einer Ueberschreitung um mehr als 90 Tage wird ein Verspätungszuschlag berechnet.
Beim Verlust oder der schweren Beschädigung (z.B. durch Wasser oder Feuer) eines Lagerscheins wird eine Kraftloserklärung vor einem Schweizer Gericht notwendig. Mit Abschluss des Verfahrens wird eine Neuausstellung des Lagerscheins durch OrSuisse vorgenommen. Ihr Eigentum an den hinterlegten Edelmetallen bleibt auch während der Kraftloserklärung bestehen.
OrSuisse stellt höchste Anforderungen an den Sicherheitsdruck der Ordre-Lagerscheine. Dabei vertrauen wir auf die Sicherheitsstandards der Druckerei Giesecke & Devrient, die ebenfalls bei Banknoten zum Einsatz kommen. Zudem werden die Lagerscheine vor jeder Auslieferung von OrSuisse detailliert überprüft. Hierfür stehen uns spezielle Prüfgeräte zur Verfügung. Wichtig: Jeder Lagerschein hat eine individuelle Seriennummer, die nur einmal existiert.
Nein. Die Lagerscheine werden erst nach erfolgter Einlagerung erstellt. Die Lagerscheine werden in der Regel innert 14 Tagen nach erfolgter Einlagerung per Versand dem Kunden zugestellt.
OrSuisse empfiehlt diese Möglichkeit im Vorfeld bei der Hausbank zu prüfen.
Abrechnung und Gebühren
Gebührenübersicht, Kurse, Zahlungswege, MwSt., Vorabbezahlung, etc.
Das PDF mit der aktuellen Gebührenübersicht können Sie hier herunterladen.
Die Gebühren werden jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zum aktuellen Edelmetallkurs berechnet.
Eine Bezahlung der Lagergebühren ist über verschiedene Wege möglich: Per Überweisung (auf ein CHF-Konto in der Schweiz oder ein EUR-Konto in der EU) sowie mit Bargeld vor Ort oder per Einzahlungsschein bei jeder Schweizerischen Post. Sie benötigen kein Bankkonto in der Schweiz. Darüber hinaus bieten wir Ihnen die Zahlung in den Kryptowährungen Bitcoin, Ether oder Stablecoins an.
OrSuisse berechnet die Schweizer MwSt. nur für Kunden aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. Kunden aus anderen Ländern müssen bei OrSuisse keine Mehrwertsteuer bezahlen.
Bei einer Vorabbezahlung der Lagergebühren wird die Anzahl der Jahre mit dem gültigen Lagergebührensatz multipliziert. Wenn Sie zum Beispiel bei 0.6 % Lagergebühren für drei Jahre vorab bezahlen, werden Ihnen 1.8 % umgerechnet zum aktuellen Kurs in Rechnung gestellt. Alle nicht angefangenen Jahre werden bei einer Auslagerung erstattet.
Werden Lagerscheine beim Versand durch OrSuisse beschädigt, zerstört oder gehen verloren, sind Wiederherstellungskosten wie Kraftloserklärung, Sperrverfahren, Beglaubigung sowie Wiederbeschaffung oder Neuausstellung versichert.
Erklärung Fachbegriffe
Effekten, Fungibilität, Losgrösse, Collateral, etc.
Als Effekten werden am Kapitalmarkt vertretbare und handelbare Wertpapiere bezeichnet. Banknoten, Schecks, Wechsel und OrSuisse Ordre-Lagerscheine (gemäss Ruling der Eidgenössischen Steuerverwaltung) zählen nicht dazu. Gemäss Schweizer Obligationenrecht qualifizieren sich die Ordre-Lagerscheine von OrSuisse dennoch als Wertpapiere.
Fungibilität steht für die beliebige Austauschbarkeit von Gütern oder Wertpapieren innerhalb derselben Gattung, die nach Anzahl, Masseinheit oder Gewicht bestimmt werden können. Mit den Ordre-Lagerscheinen von OrSuisse sind Ihre eingelagerten Edelmetalle noch leichter handelbar.
Ein Indossament ist ein Übertragungsvermerk auf der Rückseite der OrSuisse Ordre-Lagerscheine. Über diesen können die Rechte aus dem Lagerschein auf einen neuen Begünstigten überschrieben werden.
Compliance oder Regeltreue bedeutet das Beachten und Einhalten von Gesetzen, Richtlinien und betriebsinternen Weisungen. Bei OrSuisse wird dies sichergestellt über die eng gesetzten rechtlichen Rahmenbedingungen zur Hinterlegung von Gütern und Emission von Wertpapieren (nach Schweizer Obligationenrecht) sowie die selbst auferlegten externen Standards (ISAE 3402).
Eine Losgrösse ist eine fest definierte Einheit oder Stückelung, wie zum Beispiel ein Goldbarren, der exakt 100 Gramm wiegt oder eine Silbermünze zu einer Feinunze.
Als Collateral (Besicherung) werden im Finanzwesen hinterlegte Vermögenswerte für Kredite bezeichnet. Sie stellen für Kreditnehmer und Kreditgeber gleichermassen eine Sicherheit dar.
Werttransport
OrSuisse kann auf Wunsch die Machbarkeit eines Transportes prüfen und Sie im Anschluss bei der Organisation des Transportes unterstützen.
Die von OrSuisse beauftragten Werttransporte werden stets versichert durchgeführt.
Abholungen werden in der Regel nur an gewerblichen Standorten durchgeführt. Eine Abholung an einem privaten Standort muss im Vorfeld geprüft werden.
Ein gewerblicher Standort kann unter Anderen zum Beispiel eine Bank, ein Notariats- oder ein Anwaltsbüro sein.
Um Ihnen ein Angebot zu erstellen, benötigen wir den genauen Abholstandort, Art, Menge und Gewicht der Valoren «Edelmetalle» sowie einen Ansprechpartner.
OrSuisse kann keine vollständige oder bindende Angaben zu Import von Edelmetallen in die Schweiz resp. dem Export aus dem Ausland machen. Bitte beachten Sie hierzu immer die aktuell gültigen (Zoll-)Gesetze aller involvierten Länder. Die Zollbestimmungen finden Sie üblicherweise auf den Webseiten der entsprechenden Länder und Behörden
Handel mit Lagerscheinen / Kooperation mit Edelmetallhändlern
Wir empfehlen Ihnen den Verkauf von Lagerscheinen an einen neuen Eigentümer immer an OrSuisse zu melden. Die Eintragung des Indossements auf dem Lagerschein ist zwingend nötig.
Bitte informieren Sie sich über die Zahlungsmodalitäten beim jeweiligen Händler oder Käufer. OrSuisse handelt nicht mit Lagerscheinen oder Edelmetallen, sondern verweist dazu an unsere autorisierten Händler.
Vertragspartner / Autorisierungen
Ja, ein Lagerschein resp. Kundenaccount kann auf ein Ehepaar / Konkubinatspaar mit der selben Wohnadresse ausgestellt werden. In diesem Fall hat jede genannte Person ein Einzelverfügungsrecht. Nicht möglich ist jedoch die Ausstellung auf Elternteil / Kind oder weiter entfernte Bekannte sowohl namentlich genannte Geschäftspartner.
Ja, ein Lagerschein resp. Kundenaccount kann auf eine juristische Person lauten. Dazu benötigen wir neben einem Handelsregisterauszug auch die Ausweiskopien der für die juristische Person gemäss Handelsregisterauszug zeichnungsberechtigten Personen.
Ja, es kann eine Vollmacht bei OrSuisse hinterlegt werden. Diese erlaubt es der autorisierten Person in Ihrem Namen Transaktionen mit den Lagerscheinen durchzuführen.