Einfuhr von Gold in die Schweiz

Überblick: Gold-Einfuhr in die Schweiz

Hinweis: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine rechtliche Beratung dar. Er dient lediglich der Orientierung. Für verbindliche Auskünfte empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt zu kontaktieren sowie Informationen bei den regionalen Zollstellen, der Eidgenössischen Zollverwaltung oder dem Eidgenössischen Finanzdepartement einzuholen.

Goldverarbeitung und Lagerung haben in der Schweiz eine lange Tradition

Die Schweiz ist eines der führenden Zentren im internationalen Goldhandel. So ist das Land weltgrösster Goldimporteur, noch vor China, Grossbritannien und Hongkong. Angeliefertes Gold wird dabei im Auftrag der Kunden bis zum gewünschten Reinheitsgrad veredelt und in vielen Fällen dann wieder exportiert. So haben auch vier der sechs grössten Goldraffinerien der Welt ihren Sitz in der Schweiz und mehr als zwei Drittel der weltweiten Goldproduktion werden dort auch veredelt.
Meist sind es Goldbarren, die diesem Prozess zugeführt werden, aber auch Goldmünzen, Medaillen oder Halbzeuge werden von den Betrieben angefertigt. Mit 80 Prozent geht der weitaus größte Teil dieser Produkte wieder in den Export. Edelmetalle sind das zweitwichtigste Exportgut der Schweiz: Im Jahr 2018 verließen Edelmetalle im Wert von 68 Milliarden Franken das Land – davon sind 95 Prozent dem Goldexport zuzuschreiben.
Aber auch die Goldlagerung hat in der Schweiz eine lange Tradition. Neben den Beständen der Edelmetallraffinerien sind nicht unerhebliche Werte im Privatbesitz. Denn das gelbe Metall gewinnt bei Privatanlegern immer mehr an Bedeutung.

Verschiedene Goldmünzen und -barren
Je nach der Art des importierten Goldes können unterschiedliche Regelungen und Gebühren gelten

Was bei der Einfuhr von Gold in die Schweiz beachtet werden muss

Wer Gold aus Europa in die Schweiz einführen und dort lagern möchte, muss dafür die geltende Importsteuer bezahlen. Die Einfuhrsteuer ist der gesetzlichen Mehrwertsteuer vergleichbar, die auf die Nettopreise einer Ware oder Dienstleistung aufgeschlagen wird. Allerdings ist Anlagegold in vielen Fällen von der schweizerischen Mehrwertsteuer befreit.
Basis für die geltenden Regelungen ist das Mehrwertsteuergesetz aus dem Jahre 1995, das damals für alle Güter eingeführt wurde. Allerdings hat der schweizerische Bundesrat einige Ausnahmen beschlossen, die den Kauf und die Lagerung von Anlagegold betreffen.

Welche Ausnahmen von der Mehrwertsteuerverordnung gelten für Gold?

Staatlich geprägte Goldmünzen mit Feinwerten der Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.0000 sind per Gesetz von der Steuer befreit. Die Regelung greift auch für Gold zu Anlagezwecken, das einen Mindestfeingehalt von 995/1000 hat. Gegossene oder gestanzte Goldbarren müssen eine aufgeprägte Angabe des Feingehalts sowie das Stempelkurzzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers haben, damit sie von der MWST befreit sind.
Auch Gold in granularer Form ist steuerfrei, wenn es einen Reinheitsgrad von mindestens 995/1000 besitzt. Zudem muss das Granulat von einem beglaubigten Prüfer-Schmelzers abgewogen, verpackt und versiegelt worden sein.

Wann sind Goldimporte aus dem Ausland steuerfrei?

Goldbarren werden nur dann als mehrwertsteuerbefreit anerkannt, wenn sie das Stempelzeichen eines beglaubigten Prüfer-Schmelzers tragen. Aber nicht jede ausländische Institution ist als solche in der Schweiz anerkannt. Wollen sie die Einfuhrsteuer bei einer geplanten Lagerung von Anlegergold in der Schweiz vermeiden, sollten sie zuvor in die «LBMA good delivery list» schauen. Diese Liste enthält alle von der Eidgenössischen Zollverwaltung anerkannten Prüfer-Schmelzer weltweit. Finden Sie den Prüfer-Schmelzer Ihrer Produkte dort nicht, muss beim Import die Einfuhrsteuer entrichtet werden. Denn nur die auf der »Good Delivery List« der London Bullion Market Associaton (LBMA) gelisteten Goldbarren sind einfuhrsteuerfrei. Das muss für die Zollbehörde durch den Prägestempel auf dem Barren auch ersichtlich sein. Ohne diesen Stempel bleibt der Barren steuerpflichtig, selbst wenn der Feingehalt des Goldes den Bestimmungen entspricht. Diesen Punkt nehmen die Zollbehörden sehr ernst, wie diverse Gerichtsurteile zeigen.

Welche Regelungen gelten für Goldmünzen beim Import?

»Staatlich geprägte« Goldmünzen sind laut Artikel 44 der MWSTV gleichfalls beim Import von der Mehrwertsteuer befreit. Allerdings gab es in der Vergangenheit hierzu einige Verwirrung.
Nach einem Rechtsstreit um österreichische Gold-Dukaten nahm die Zollbehörde deshalb zur Klarstellung eine genauere Definition in die Richtlinie auf:
„Unter staatlich geprägten Goldmünzen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a MWSTV versteht man ein staatlich durch Prägung in Gewicht und Gehalt garantiertes Stück Gold, das für den Zahlungsverkehr bestimmt ist oder war. Nicht als Münzen im vorstehenden Sinn gelten Nachprägungen.“
Nach dieser Definition ist klar: Nur historische Dukaten des österreichischen Kaiserreichs der Jahrgänge 1872 bis 1915 gelten als staatlich geprägt. Nachprägungen dieser Dukaten für den Anlagemarkt, die seit 1961 im Umlauf sind, gehören damit ausdrücklich nicht dazu. Und das, obwohl diese Nachprägungen von der staatlichen Münzprägeanstalt Österreichs hergestellt wurden.

Überblick: Gold-Einfuhr in die Schweiz

  • Für eingeführtes Gold in die Schweiz wird grundsätzlich eine Einfuhrsteuer fällig, die der Mehrwertsteuer entspricht.
  • Allerdings gibt es bei Gold eine Reihe von Ausnahmen, die den Import steuerfrei machen.
  • Steuerfrei sind gegossene und gestanzte Goldbarren mit einem Mindestfeingehalt von 995/1000 mit aufgeprägter Angabe des Feingehalts und Stempel eines anerkannten Prüfer-Schmelzers.
  • Die Steuerbefreiung greift nur, wenn der ausländische Prüfer-Schmelzer in der LBMA good delivery list aufgeführt ist.
  • Auch Goldmünzen sind von der Einfuhrsteuer befreit, sofern es keine Nachprägungen sind.

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